Aktien korrekt übertragen: Was man beachten muss

Es ist der krönende Abschluss des Unternehmensverkaufs: Der Verkäufer erhält den Kaufpreis für seine Lebenswerk und verschafft im Gegenzug seinem Nachfolger das Eigentum am Unternehmen. Was einfach tönt, geht in der realen Welt allzu oft schief und erzeugt Ärger und Folgekosten. Im Folgenden wird dargestellt, wie das Eigentum an einer Aktiengesellschaft im Rahmen eines typischen 100%-Verkaufs gültig übertragen wird und worauf im Besonderen zu achten ist. Da seit 2021 Inhaberaktien in der Schweiz abgeschafft sind, beziehen sich die folgenden Ausführungen auf Namenaktien.

 

Übertragung der Aktien

Verbriefte Aktien bzw. Aktienzertifikate werden mittels Indossament übertragen. Unter Indossament versteht man einen handschriftlichen Übertragungsvermerk, der durch den bisherigen Inhaber als Indossant auf der Rückseite der Aktien (in dosso = auf dem Rücken) angebracht wird. Der neue Inhaber der Aktien wird als Indossatar aufgeführt. Die Eintragung des neuen Aktionärs in das Aktienbuch wird durch den Verwaltungsrat mittels Unterschrift und Eintragungsdatum auf dem Wertpapier bestätigt. Das Indossament-Feld sieht etwa wie folgt aus:

Datum Indossatar Unterschrift Indossant Visum VR, Aufnahme Aktienbuch
28.09.2022 Hans Käufer Peter Verkäufer Thomas Muster, 28.09.2022

Unverbriefte Aktien werden mittels Zession übertragen. In der schriftlich zu verfassenden Zession sind die Angaben des Veräusserers (Zedenten), die von der Zession betroffenen Aktien (Anzahl, Nennwert, Aktiennummern, etc.), der Adressat der Zession (Käufer bzw. Zessionar) sowie der Akt der Abtretung («ich trete ab») zu bezeichnen. Die Zession ist durch den Zedenten handschriftlich zu unterzeichnen.

 

Aktienbuch

Gemäss Artikel 686, Absatz 4 OR gilt gegenüber der Aktiengesellschaft als Aktionär, wer im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen ist. Die vorstehend dargestellte Übertragung der Aktien reicht nicht aus, um den Erwerber mit allen Mitgliedschaftsrechten eines Aktionärs auszustatten.

Laut Absatz 2 desselben Gesetzesartikels setzt die Eintragung in das Aktienbuch einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum voraus und die Eintragung muss auf dem Aktientitel bescheinigt werden (Absatz 3).

 

Verwaltungsratsbeschluss bei Vinkulierung

Gemäss Artikel 685a, Absatz 1 OR können die Statuten einer Aktiengesellschaft vorsehen, dass Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen. Bei den meisten Klein- und Kleinstunternehmen in der Schweiz, die als Aktiengesellschaften organisiert sind, ist eine solche Vinkulierung vorgesehen.

Für die gültige Übertragung von vinkulierten Aktien ist somit die explizite Zustimmung des Verwaltungsrats in Form eines Verwaltungsratsbeschlusses erforderlich. Solange dieser nicht vorliegt, kann der neue Aktionär das mit den Aktien verknüpfte Stimmrecht und damit zusammenhängende Rechte nicht ausüben (Artikel 685f, Absatz 2 OR).

 

Generalversammlungsbeschluss

Der Verkauf eines grossen Aktienpakets bzw. von sämtlichen Aktien einer Gesellschaft zieht in aller Regel auch Veränderungen des Verwaltungsrats nach sich. Meistens tritt der Verkäufer der Aktien als Verwaltungsrat zurück und der Käufer lässt sich als neues Mitglied des Verwaltungsrats wählen. Für diese Schritte bedarf es der entsprechenden Beschlüsse der Generalversammlung. Im Normalfall stellen sich diese wie folgt dar:

– Die GV nimmt Kenntnis vom Rücktritt des bisherigen Verwaltungsrats und erteilt
im für seine Geschäftsführung die Décharge (Artikel 698, Absatz 2, Ziffer 5 OR);

– Die GV wählt den neuen Verwaltungsrat (Artikel 698, Absatz 2, Ziffer 2 OR).

Wenn der bisherige Verwaltungsrat nicht von der GV abberufen werden soll (Artikel 705, Absatz 1 OR), sondern freiwillig zurücktritt, dann bedarf es eines entsprechenden Rücktrittsschreibens. Weiter muss eine Wahlannahmeerklärung des neugewählten Verwaltungsrats mit Unterschrift vorliegen.

 

Vorabklärungen vor dem Verkauf

Wie man sieht, ist einiges zu beachten, um eine gültige Übertragung von Aktien durchzuführen. In der Praxis stellt sich oft spät im Verkaufsprozess heraus, dass in der Vergangenheit (Form-)Fehler begangen worden sind, welche das Eigentum des aktuellen Aktionärs an den Aktien in Frage stellen. Typische Fehler sind:

– Es sind physische Aktien verloren gegangen und ersetzt worden ohne die Vorschriften bezüglich Kraftloserklärung von Wertpapieren zu beachten;

– Es bestehen Lücken in der Indossamentkette der Aktien;

– Es wurden keine Zessionen für unverbriefte Aktien erstellt;

– Es bestehen keine schriftlichen Kaufverträge für vergangene Transaktionen (Beweisproblem);

– Es wurde kein Aktienbuch geführt bzw. nicht vollständig nachgeführt.

Es ist jedem Verkäufer von Aktien anzuraten früh genug abzuklären, dass es keine Zweifel gibt an der Rechtmässigkeit sämtlicher vergangener Übertragungen. Unsicherheiten in diesem Bereich können zum Scheitern von Unternehmensverkäufen oder zu erheblichem zeitlichen und finanziellen Mehraufwand führen, um z.B. eine Kraftloserklärung von Wertpapieren zu erwirken oder Verzichtserklärungen von ehemaligen Aktionären einzuholen.