Fällt beim Unternehmensverkauf die Mehrwertsteuer an?

Unternehmen sind in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie einen jährlichen Umsatz von mindestens CHF 100’000 erzielen und durch keinen im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) erwähnten Grund steuerbefreit sind. Steuerpflichtige Unternehmen ziehen von ihren Kunden beim Verkauf von Produkten und Dienstleistungen die Mehrwertsteuer ein. Wie verhält es sich aber, wenn das Unternehmen nicht einfach eine Ware oder eine Dienstleistung verkauft, sondern einen Betriebsteil oder gar den gesamten Betrieb?

 

Eine Frage der Transaktionsstruktur

Die Antwort auf diese Frage ist insofern differenziert, als sie von der Transaktionsstruktur abhängt. Zunächst ist zu klären, ob es sich um einen Share Deal oder um einen Asset Deal handelt.

Gemäss Artikel 21, Absatz 2, Ziffer 19, Buchstabe e MWSTG sind «die Umsätze… von Anteilen an Gesellschaften» von der Steuer ausgenommen. Die Mehrwertsteuer ist somit nur ein Thema bei Asset-Deals, wenn Personengesellschaften (Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder Betriebe bzw. Betriebsteile aus Kapitalgesellschaften heraus verkauft werden.

In Artikel 38 regelt das MWSTG, dass bei einer Vielzahl von Umstrukturierungstatbeständen die Mehrwertsteuerpflicht mittels Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erfüllt wird. Es wird zwischen obligatorischem und freiwilligem Meldeverfahren unterschieden.

 

Obligatorisches Meldeverfahren

Gemäss MwSt-Info Nummer 11 kommt das obligatorische Meldeverfahren bei einem Asset-Deal zum Zug, wenn folgende Bedingungen kumulativ gegeben sind:

  • Der Verkäufer ist mehrwertsteuerpflichtig.
  • Der Käufer ist bereits mehrwertsteuerpflichtig oder wird es durch die Übernahme.
  • Es wird ein Gesamt- oder Teilvermögen verkauft.
  • Die auf dem Verkaufspreis mit dem ordentlichen Mehrwertsteuersatz berechnete Steuer übersteigt den Betrag von CHF 10’000 oder die Veräusserung erfolgt an eine eng verbundene Person des Verkäufers.

Der für die Berechnung der Steuer massgebliche Verkaufspreis umfasst sämtliche bilanzierten und nicht bilanzierten Aktiven, die zur Erbringung von steuerbaren Leistungen verwendet werden. Da bei der überwiegenden Mehrheit der Asset-Deal-Transaktionen keine betriebsfremden Aktiven und keine Passiven übergehen, deckt sich der massgebliche Verkaufspreis meistens mit dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis.

Als Gesamtvermögen werden sämtliche Aktiven des Unternehmens einer steuerpflichtigen Personen verstanden. In diesem Fall kommt der Verkauf einer Liquidation des Unternehmens gleich und der Käufer übernimmt wirtschaftlich gesehen den gesamten Betrieb des Verkäufers.

Als Teilvermögen gilt jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens. Als Beispiel sei der Verkauf einer einzelnen Filiale mitsamt Personal, Kunden, Mietereinbauten, Möbeln und Waren aus einer Handelskette erwähnt. Kein Teilvermögen stellen Aktiven ohne Betriebsqualität dar, z.B. ein Warenlager oder eine einzelne Maschine.

 

Freiwilliges Meldeverfahren

In der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) wird in Artikel 104 geregelt, dass das Meldeverfahren auf Antrag der veräussernden Person freiwillig angewandt werden kann, wenn die Bedingungen des obligatorischen Verfahrens nicht erfüllt sind. Folgende Bedingungen sind dabei zu erfüllen:

  • Beide Parteien sind steuerpflichtig bzw. werden es durch die Transaktion.
  • Es werden Grundstücke oder Grundstückteile übertragen oder es liegt ein gewichtiges Interesse vor.

Ein gewichtiges Interesse liegt regelmässig vor, wenn eine Vielzahl von Aktiven veräussert werden, welche aus Sicht des Verkäufers eine organische Einheit bilden. Diese Bedingung ist beim Verkauf von Betrieben oder lebensfähigen Betriebsteilen im Normalfall erfüllt.

 

Durchführung des Meldeverfahrens

Wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines Meldeverfahrens gegeben sind, hat der Veräusserer das Formular 764 ausgefüllt bei der ESTV einzureichen. Die eigentliche Meldung ist im Abrechnungsformular derjenigen Periode anzugeben, in welcher die Transaktion stattgefunden hat. Wichtig ist, dass im Unternehmenskaufvertrag und Zahlungsbelegen vermerkt wird, dass das Meldeverfahren zur Anwendung kommt und keine Steuer ausgewiesen wird. Der Veräusserer hat beim Verkauf eines Betriebsteils eine Aufstellung der veräusserten Aktiven mit den entsprechenden Verkaufswerten einzureichen. Beim Verkauf eines Gesamtbetriebs ist eine Übertragungsbilanz mit den entsprechenden Buchwerten der Aktiven beizulegen.

 

Fazit 

Das mehrwertsteuerrechtliche Meldeverfahren erleichtert den Verkauf von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen, weil es die Liquidität des Käufers schont. Einige Transaktionen würden vermutlich scheitern, wenn auf den vereinbarten Kaufpreis zusätzlich eine Steuer von 7,7% zu entrichten wäre. Wichtig ist, dass die Transaktionsparteien im Vorfeld die Bedingungen des Meldeverfahrens abklären und im Kaufvertrag sowie allen weiteren Transaktionsbelegen auf die Anwendung desselben hinweisen. Es ist weiter zu empfehlen, den Kaufpreis im Kaufvertrag auf die einzelnen übertragenen Aktiven aufzuschlüsseln.