Käufer-Holding: Vorteile und Fallstricke

Die meisten Käufer von Unternehmen können den vollen Kaufpreis nicht aus eigener Tasche bezahlen. Sie sind auf eine Finanzierung des Firmenkaufs durch Dritte angewiesen, welche typischerweise durch einen Bankkredit, ein Verkäuferdarlehen, die Beteiligung Nahestehender oder eine Kombination dieser Varianten zustande kommt. Sobald eine Bank involviert ist und es sich bei der Transaktion um den Kauf von Anteilen einer Kapitalgesellschaft handelt (AG oder GmbH), dann wird dem Käufer in den meisten Fällen die Gründung einer Käufer-Holding empfohlen oder gar vorausgesetzt. Aus welchem Grund verlangt dies die Bank? Welche Vorteile birgt die Firmenübernahme via Käufer-Holding und welche Fallstricke sind zu beachten?

 

Schnellere Amortisation

Bei der Finanzierung von KMU-Übernahmen rechnen Banken meist mit einer Rückzahlung des Kredits innert 5 Jahren. Die Amortisation und Verzinsung des Kredits soll innerhalb dieser Frist mittels Überschüssen des Zielunternehmens erfolgen.

Wenn der Käufer die Zielunternehmung als Privatperson kauft, dann muss er die Jahresgewinne mittels Dividende ausschütten (oder als Lohn beziehen), Einkommenssteuern (bei Lohn zudem übrige Abgaben) darauf entrichten und den überbleibenden Nettobetrag zur Kredittilgung verwenden.

Wenn eine Käufer-Holding die Anteile des Zielunternehmens hält, dann wird zwar auch hier der Jahresgewinn mittels Dividende bezogen, die Steuerfolgen innerhalb der Holding sind aber dank des Beteiligungsabzuges reduziert. Der Beteiligungsabzug wird in Artikel 28, Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes geregelt. Gemäss dieser Bestimmung ermässigt sich bei Beteiligungsgesellschaften die Gewinnsteuer «im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn». Wenn der einzige Zweck der Holding im Halten dieser einen Beteiligung besteht und keine andere Einkommensströme existieren, dann beträgt der Beteiligungsabzug im Regelfall 100% und es fällt keine oder nur eine äussert geringe Steuer auf Holding-Stufe an.

Der Reingewinn der Zielgesellschaft kann aus diesem Grund praktisch vollumfänglich für die Tilgung der in der Holding befindlichen Fremdkapitalien (z.B. Bankkredit) verwendet werden.

Im Konzernverhältnis kann übrigens die Verrechnungssteuerpflicht aus Dividende mittels Meldung anstatt Zahlung erfüllt werden (vgl. Artikel 26a der Verrechnungssteuerverordnung), was wiederum einen schnelleren Geldfluss zu Gunsten der Fremdkapitalgeber der Holding ermöglicht.

 

Fallstrick 1: Indirekte Teilliquidation

Der Vorteil einer Übernahmegesellschaft ist aufgrund des Steuervorteils offensichtlich. Wie immer bei Steuerthematiken muss man aber auch hier Vorsicht walten lassen, damit eine Optimierungshandlung keine unerwünschten Nebeneffekte zeigt. Als erstes zu erwähnen ist die indirekte Teilliquidation. Der Tatbestand wird in Artikel 7a, Buchstabe a des Steuerharmonisierungsgesetzes geregelt. Beim Verkäufer der Anteile fallen Einkommenssteuern an, wenn:

• Mindestens 20% am Grundkapital einer Gesellschaft

• aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person verkauft wird und

• innert 5 Jahren nach dem Verkauf

• unter Mitwirkung des Verkäufers

• nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.

Wenn die ausschüttbaren Reserven des Zielunternehmens (in der Bilanz oft als freie Reserven und/oder Gewinnvortrag bezeichnet) vor dem Verkauf nicht komplett bezogen werden, dann muss der Verkäufer einen möglichen späteren Steueranfall infolge indirekter Teilliquidation im Auge behalten. In der Praxis wird im Unternehmenskaufvertrag eine Haftung des Käufers begründet für den Fall, dass er durch seine Handlungen bei dem Verkäufer Steuerfolgen durch eine indirekte Teilliquidation bewirkt.

 

Fallstrick 2: Transponierung

Im gleichen Artikel 7a des Steuerharmonisierungsgesetzes ist in Buchstabe b der nächste mögliche Fallstrick, die Transponierung, geregelt. Wenn sämtliche Anteile vom Verkäufer an den Käufer in einem Schritt übergehen – was bei externen Nachfolgeregelungen meist der Fall ist – spielt die Transponierung keine Rolle. Sie ist eher bei familien- oder betriebsinternen Nachfolgen anzutreffen, bei welchen die Anteile bisweilen schrittweise vom Verkäufer an den Käufer übergehen.

Bei einer Transponierung werden Anteile der Zielgesellschaft vom Privatvermögen des Verkäufers in eine Übernahmegesellschaft eingebracht (sei es durch einen Kauf, sei es durch eine Sachgründung) und eine Gegenleistung (d.h. Kaufpreis für die Anteile bzw. Nennwert der neu emittierten Anteile) vereinbart, welche den Nennwert (plus Reserven aus Kapitaleinlage, d.h. Agio) dieser Anteile übersteigt. Die Transponierung greift aber nur, wenn der Veräusserer an der Übernahmegesellschaft zu mindestens 50% beteiligt ist.

Die Steuerfolge begründet sich dadurch, dass aus Sicht der Steuerbehörden durch die Transponierung Steuersubstrat verloren geht. Ausschüttbare Reserven der Zielgesellschaft (d.h. Eigenkapital, das den Nennwert plus Agio der Anteile überschreitet) weisen latente Steuern beim Anteilsinhaber auf, die bei einer Überführung in sein Privatvermögen realisiert würden. Wenn nun aber diese Anteile in das Geschäftsvermögen einer Übernahmegesellschaft übergehen, dann realisiert der Verkäufer auf den gesamten Wert seiner Anteile einen steuerfreien Kapitalgewinn und das Steuersubstrat geht durch den Übergang vom Nennwert- zum Buchwertprinzip verloren. Um dem vorzubeugen, wird das «untergehende Steuersubstrat» beim Veräusserer im Zeitpunkt der Transponierung besteuert.

 

Fallstrick 3: Latente Steuern und kein steuerfreier Kapitalgewinn

Dank des Beteiligungsabzuges kann sich Kapital in der Käufer-Holding schneller akkumulieren und Fremdkapitalgeber schneller befriedigt werden. Dennoch ruhen auf diesen Überschüssen latente Steuern für den Fall, dass der Käufer diese in sein Privatvermögen überführen will. Insbesondere profitiert er bei einem Weiterverkauf des Zielunternehmens nicht von einem steuerfreien Kapitalgewinn, welchen er als privater Anteilsinhaber für den Wertzuwachs des Zielunternehmens zwischen Kauf und Verkauf der Anteile realisieren könnte.

Im Idealfall sollte eine Holding deshalb in der Absicht gegründet werden, diese langfristig als eigene «Privatbank» zu halten, die Überschüsse in der Gesellschaft zu belassen und für andere wertmehrende Investitionen zu verwenden.

 

Fallstrick 4: Haftungsfragen

Durch den Einsatz einer Käufer-Holding akzeptiert der Verkäufer der Anteile eine neu gegründete, verschuldete Gesellschaft ohne Substanz als seine Gegenpartei. Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn der Käufer auch nach Vollzug des Kaufs erhebliche Pflichten gegenüber dem Verkäufer hat (z.B. wenn letzterer ein Verkäuferdarlehen stehen lässt). In solchen Fällen ist zu empfehlen, eine Mithaftung der dahinterstehenden natürlichen Person zu vereinbaren. Dies ist folgerichtig, da meistens gerade das Vertrauen in diese Person für den Verkäufer ausschlaggebend war, diesem den Zuschlag zu erteilen.

 

Fazit

Wie eingangs erwähnt, wird einem die Gründung einer Käufer-Holding durch eine Drittpartei (meistens eine Bank) auferlegt. Trotz der überzeugenden Vorteile ist es wichtig, dass Käufer und Verkäufer sich auch der Nachteile und Risiken dieser Übernahmestruktur bewusst sind und diese entsprechend geregelt werden bzw. man sich auf diese frühzeitig einstellen kann. In diesem Beitrag wurde auf erweiterte Problemkreise, die sich z.B. durch das Ehe- und/oder Erbrecht ergeben, nicht eingegangen. Es ist zu empfehlen, sich bei komplizierten Sachverhalten frühzeitig kompetente Beratung für die angemessene Lösung dieser Fragestellungen einzuholen.